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Pflegegrade: Welche Geldleistungen und Sachleistungen stehen Ihnen gesetzlich zu?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II vom 01.01.2017 (Sozialgesetzbuch XI) ersetzten die Pflegegrade 1-5 die Pflegestufen 1-3. Die stärkere Differenzierung bedeutet u.a.:

  • Personen mit rein körperlichen Einschränkungen wurden im nächsthöheren Pflegegrad eingestuft.
  • Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA, betrifft vor allem Demenz- / Alzheimer-Patienten) erhielten den übernächsten Pflegegrad.

Während Pflegestufen den reinen Zeitaufwand der Pflege in Leistungsansprüche umrechneten, geht es nun um den Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Das ist eine Verbesserung. Die Geldleistungen wurden längst nicht ausreichend, aber immerhin etwas erhöht. Bei Heimunterbringungen liegt der Anteil des Eigenanteils bei durchschnittlich ca. 580 € monatlich (Schätzung des Bundesgesundheitsministeriums).

Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bewertet die Patienten in sechs Bereichen mit einem Punktesystem:

  1. Mobilität
  2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Probleme
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung / Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Leistungen und Merkmale der 5 Pflegegrade

Die nachfolgenden Angaben bieten eine Orientierung, sind aber ohne Gewähr, da sich das Gesetz ständig ändern kann. Den laufend aktualisierten Gesetzestext des Gesetzes im elften Sozialgesetzbuch finden Sie hier, das Bundesgesetzblatt mit allen Details finden Sie hier.

Kleine Kostprobe:

§ 92e Absatz 3a: Pflegesatz in Pflegegrad 2 = Summe Pflegesätze dividiert durch (PBPG2 + PBPG3 x 1,36 + PBPG4 x 1,74 + PBPG5 x 1,91)

Im Original sieht es u.a. so aus:

pflegegrade pflegestufen unterschiede gesetz

Da der Gesetzestext für Laien schwer verständlich ist, filtern wir die wichtigsten Punkte aus dem elften Sozialgesetzbuch hinsichtlich der Pflegegrade heraus.

Bewerten die Pflegekassen und der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Beeinträchtigungen von Patienten mit weniger als 12,5 Punkten, erhalten sie keinen Pflegegrad.

Über den MDK muss man wissen, dass er – wie der Name schon sagt – zu den Krankenkassen gehört. Die Krankenkassen müssen wiederum die Pflegeleistungen zahlen. Das motiviert den MDK (der z.B. bei Pflegeheimen nicht realistisch bewertet), den tatsächlichen Pflegebedarf zu niedrig zu bewerten. Da ist es sicherlich ratsam, zweite Meinungen einzuholen, z.B. durch die Hausärzte der Patienten.

5 Pflegegrade, Geldleistungen, Sachleistungen

Ab 12,5 Punkten lautet die entscheidende Frage: Wie hoch ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit? Das Pflegestärkungsgesetz II / SGB XI unterscheidet die nachfolgenden 5 Grade in der Pflege:

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung (12,5 – 26,5 Punkte)

  • Geldleistungen für ambulante Pflege: 125 € monatlich
  • Sachleistungen für ambulante Pflege: keine
  • Zuschuss zu stationärer Pflege: 125 € monatlich
  • Zuschuss zu Entlastungsleistungen (Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie der ambulanten Pflegedienste oder anerkannter „Angebote zur Unterstützung im Alltag“): 125 € monatlich
  • Pflegehilfsmittel: 40 € monatlich
  • Zuschuss „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach § 40 Abs. 4 SGB XI (barrierefreiern Umbau der Wohnung): „pro Maßnahme“ maximal 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: Einmalzahlung 10,49 € für Anschlusskosten, monatlich 18,36 €

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (27 – 47 Punkte)

  • Geldleistungen für ambulante Pflege, alternativ bei häuslicher Pflege durch Verwandte / eigene Angestellte (§ 37 SGB XI) gibt es in gleicher Höhe Pflegegeld: 316 € monatlich
  • Sachleistungen für ambulante Pflege: 689 € monatlich
  • Zuschuss zu stationärer Pflege: 770 € monatlich
  • Pflegehilfsmittel: 40 € monatlich
  • Zuschuss zu Entlastungsleistungen (Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie der ambulanten Pflegedienste oder anerkannter „Angebote zur Unterstützung im Alltag“): 125 € monatlich
  • Zuschuss „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach § 40 Abs. 4 SGB XI (barrierefreiern Umbau der Wohnung): „pro Maßnahme“ maximal 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: Einmalzahlung 10,49 € für Anschlusskosten, monatlich 18,36 €
  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (nur bei Grad 2-5, für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist): 1.612 € jährlich
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (nur bei Grad 2-5, Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert): maximal 1.612 € jährlich
  • Zuschlag bei Betreuung in ambulanten Wohngruppen: 214 € monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (47,5 – 69,5 Punkte)

Eine schwere Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit schlägt sich in einer Bewertung zwischen 47,5 und unter 70 :

  • Geldleistungen für ambulante Pflege, alternativ bei häuslicher Pflege durch Verwandte / eigene Angestellte (§ 37 SGB XI) gibt es in gleicher Höhe Pflegegeld: 545 € monatlich
  • Sachleistungen für ambulante Pflege: 1.298 € monatlich
  • Zuschuss zu stationärer Pflege: 1.262 € monatlich
  • Pflegehilfsmittel: 40 € monatlich
  • Zuschuss zu Entlastungsleistungen (Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie der ambulanten Pflegedienste oder anerkannter „Angebote zur Unterstützung im Alltag“): 125 € monatlich
  • Zuschuss „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach § 40 Abs. 4 SGB XI (barrierefreiern Umbau der Wohnung): „pro Maßnahme“ maximal 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: Einmalzahlung 10,49 € für Anschlusskosten, monatlich 18,36 €
  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (nur bei Grad 2-5, für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist): 1.612 € jährlich
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (nur bei Grad 2-5, Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert): maximal 1.612 € jährlich
  • Zuschlag bei Betreuung in ambulanten Wohngruppen: 214 € monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (70 – 89,5 Punkte)

  • Geldleistungen für ambulante Pflege, alternativ bei häuslicher Pflege durch Verwandte / eigene Angestellte (§ 37 SGB XI) gibt es in gleicher Höhe Pflegegeld: 728 € monatlich
  • Sachleistungen für ambulante Pflege: 1.612 € monatlich
  • Zuschuss zu stationärer Pflege: 1.775 € monatlich
  • Pflegehilfsmittel: 40 € monatlich
  • Zuschuss zu Entlastungsleistungen (Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie der ambulanten Pflegedienste oder anerkannter „Angebote zur Unterstützung im Alltag“): 125 € monatlich
  • Zuschuss „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach § 40 Abs. 4 SGB XI (barrierefreiern Umbau der Wohnung): „pro Maßnahme“ maximal 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: Einmalzahlung 10,49 € für Anschlusskosten, monatlich 18,36 €
  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (nur bei Grad 2-5, für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist): 1.612 € jährlich
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (nur bei Grad 2-5, Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert): maximal 1.612 € jährlich
  • Zuschlag bei Betreuung in ambulanten Wohngruppen: 214 € monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 – 100 Punkte)

  • Geldleistungen für ambulante Pflege, alternativ bei häuslicher Pflege durch Verwandte / eigene Angestellte (§ 37 SGB XI) gibt es in gleicher Höhe Pflegegeld: 901 € monatlich
  • Sachleistungen für ambulante Pflege: 1.995 € monatlich
  • Zuschuss zu stationärer Pflege: 2.005 € monatlich
  • Pflegehilfsmittel: 40 € monatlich
  • Zuschuss zu Entlastungsleistungen (Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie der ambulanten Pflegedienste oder anerkannter „Angebote zur Unterstützung im Alltag“): 125 € monatlich
  • Zuschuss „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach § 40 Abs. 4 SGB XI (barrierefreiern Umbau der Wohnung): „pro Maßnahme“ maximal 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: Einmalzahlung 10,49 € für Anschlusskosten, monatlich 18,36 €
  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (nur bei Grad 2-5, für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist): 1.612 € jährlich
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (nur bei Grad 2-5, Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert): maximal 1.612 € jährlich
  • Zuschlag bei Betreuung in ambulanten Wohngruppen: 214 € monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Widerspruchsmöglichkeit

Nach der Begutachtung erhalten Sie Post von der Pflegekasse bzw. Krankenkasse. Wenn Sie mit dem anerkannten Pflegegrad nicht einverstanden ist, können Sie binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen (Klassiker: Patienten wollen keine Hilfe und stellen ihre Möglichkeiten zu gut dar: „Ach, das kann ich doch selbst“).

Ein Widerspruch ist besonders dann sinnvoll, wenn im Gutachten Sachverhalte unzutreffend erfasst wurden oder völlig fehlen. Schauen Sie sich den Punktwert an. Wenn Ihre Angehörigen knapp unter der Grenze zum nächsten Grad liegen, können Nuancen die Entscheidung doch noch zu Gunsten Ihres Vaters oder Ihrer Mutter korrigieren.