Unser meistgelesender Blogartikel 2019 bis 2021: Kommt die Impfpflicht für Pflegekräfte bei SARS-CoV-2? Gegen welche Mutationen schützen welche Impfungen? Darf eine Pflegekraft ohne ausreichende Impfungen versetzt oder gar entlassen werden?

(Artikel erstmals erschienen: 18.02.2019. Aktualisiert zuletzt am 22.02.2023)

Die Verunsicherung bei Arbeitgebern und Pflegekräften nimmt zu, seit die Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit § 23a ergänzte.

Paragraf 23a IfSG besagt:

„Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

Arbeitgeberhaftung: Impfpflicht oder Kündigung für Impfverweigerer?

§ 23a IfSG bedeutet nicht nur, dass alle Arbeitgeber in Kiniken, Arztpraxen und Pflegediensten ihre Angestellten nach ihren Impfungen befragen dürfen. Die Formulierung „über Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden“ beinhaltet auch, ob jemand weiter beschäftigt werden kann – insbesondere, wenn keine freien Stellen für ungeimpfte Mitarbeiter vorhanden sind, auf die der Arbeitgeber sie versetzen kann. Oder wenn der damit verbundene organisatorische bzw. finanzielle Aufwand für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Warten auf Gerichtsurteile

Noch gibt es dazu keine Gerichtsurteile, aber wie anders soll man die gesetzliche Formulierung verstehen, als dass Arbeitgeber alle Pflegekräfte (bzw. Personen mit Patientenkontakt) versetzen und auch entlassen dürfen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen verweigern?

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) meinte zwar, dass „der Arbeitgeber vom Beschäftigten einen Impfschutz oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf die entsprechenden Krankheiten“ verlangen kann. Eine Impfpflicht will die DKG in § 23a IfSG bisher jedoch nicht erkennen, da die Arbeitgeber einen „gewissen Entscheidungsspielraum“ hätten. Das setzt allerdings eine relativ hohe Betriebsgröße voraus, bei der Pflegekräfte in Bürojobs (auch Küchenjobs sind tabu) versetzt werden können. Welcher Pflegedienst und welche Arztpraxis kann das schon?

Aus § 823 BGB leitet sich eine Schadenersatzpflicht auch für fahrlässige Körperverletzung ab. Durch das Prinzip des Organisationsverschuldens haften Geschäftsleitungen für Gesundheitsschäden, die ihre Mitarbeiter auch fahrlässig verursachen. Arbeitgeber, die ungeimpfte und dadurch ungeeignete Mitarbeiter mit Patienten Kontakt haben lassen, erfüllen die Kriterien des Selektionsverschuldens.

Es ist nur ein Frage der Zeit, bis zum Beispiel die Eltern eines Masern-geschädigten Neugeborenen das Krankenhaus oder die Angehörigen eines infizierten ambulanten Pflegepatienten den Pflegedienst verklagen. Dann hat man zwar mehr juristische Klarheit, aber so weit sollte man es gar nicht erst kommen lassen.

Pflegekraft – Impfungen als Schutz für Patienten

Während bei Privatpersonen der Eigenschutz im Vordergrund steht, aber auch Dritte geschützt werden sollen, ist bei Pflegekräften der Schutz der anvertrauten Patienten zwingend.

Das Robert Koch Institut (RKI) empfiehlt Impfungen unter anderem „aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, z. B. nach Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz/Biostoffverordnung / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und/oder zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.“

Die Impfempfehlungen der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO) des RKI gelten quasi als Norm für Gesetzgeber und Gerichte.

Wichtigste Impfungen für Pflegekräfte

Für Personal in medizinischen Einrichtungen waren laut Epidemiologischem Bulletin Nr. 34/2020 vom 20.08.2020 des RKI die nachfolgenden die wichtigsten Impfungen für Pflegekräfte:

  1. COVID-19: Mit § 20a Infektionsschutzgesetz tritt am 15.03.2022 die Impfpflicht für medizinisches Personal und damit auch für Pflegekräfte in Kraft. Arbeitgeber sind mit diesem Gesetz verpflichtet, nicht geimpftes Personal dem Gesundheitsamt zu melden. Einzige Ausnahme sind Personen, die aus medizinischen Gründe nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.
    Viele Juristen vertreten die Ansicht, dass die Gesundheitsämter für ungeimpfte Pflegekräfte ein Beschäftigungsverbot im Pflegebereich verhängen können, aber nicht müssen.
    Nach Ansicht der Juristen haben die Gesundheitsämter einen Entscheidungsspielraum, um zum Beispiel bei einer drohenden Unterversorgung von Patienten die Impfpflicht in einzelnen Unternehmen oder Kommunen auszusetzen.
    Wie das Ärzteblatt berichtete, will der Landkreis Bautzen die Impfpflicht zwar theoretisch umsetzen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass „die Versorgungssicherheit in Kliniken, Heimen und beim ambulanten Pflegedienst an erster Stelle steht„.
    Der Landkreis Vorpommern-Greifswald erklärte, dass er die Impfpflicht „wegen Überlasung der Verwaltung“ vorerst nicht umsetzen werde.
    Laut T-Online erklärte das Bundesgesundheitsministerium: „Bis das Gesundheitsamt die Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot getroffen hat, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden.“ Das zuständige Gesundheitsamt entscheide bei der Impfpflicht „über das weitere Vorgehen und die zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen seines Ermessens“. Dabei würden alle „Umstände des Einzelfalles“ berücksichtigt.
  2. Diphterie (vom RKI nicht explizit für Pflegekräfte, aber für alle Erwachsenen dringend empfohlen – einschließlich Pflegekräften)
  3. FSME (Frühsommermeningoenzephalitis), in Zecken-Risikogebieten: „Personen, die durch FSME beruflich gefährdet sind (exponiertes Laborpersonal sowie in Risikogebieten…)
  4. Gelbfieber (nur Pflegekräfte mit Kontakt zu Gelbfieber-Patienten)
  5. Hepatitis A (einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende, Küchenmitarbeiter, ehrenamtlich Tätige, auch in Kindertagesstätten, Kinderheimen, Behinderteneinrichtungen, Asylbewerberheimen u. a.)
  6. Hepatitis B (wie bei Hepatitis A, zusätzlich betriebliche Ersthelfer, Polizisten, Personal in Gefängnissen)
  7. Influenza / Grippe (jährliche Impfung im Herbst mit einem „inaktivierten quadrivalenten“ Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination)
  8. Masern (Im Gesundheitsdienst oder bei der Betreuung von immundefizienten bzw. immunsupprimierten Personen oder in Gemeinschaftseinrichtungen Tätige: nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit)
  9. Mumps (Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung, in Gemeinschaftseinrichtungen oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind)
  10. Pertussis (Sofern in den letzten 10 Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollte Personal im Gesundheitsdienst sowie in Gemeinschaftseinrichtungen 1 Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten)
  11. Poliomyelitis (Personal in Asylbewerberwohnheimen; medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann)
  12. Röteln (Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung oder in Gemeinschaftseinrichtungen)
  13. Varizellen (Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter)

Impfwirkung bei Mutationen

Impfungen zielen auf ganz bestimmte Versionen von Viren. Je stärker Viren mutieren, desto wirklungsloser wird eine Impfung. Die Frage ist also: Gegen welche Mutationen schützen Impfungen?

Prof. Karl Lauterbach erklärte zum SARS-CoV-2-Virus, dass zum Beispiel der AstraZeneca Impfstoff nicht gegen Mutation B 1351 schützt:

Lauterbach Impfungen Schutz bei Mutationen

 

Dies wirft die Frage auf: Wie viele Mutationen von SARS-CoV-2 gibt es eigentlich?

Dies hat die GISAID Intitiative (von der WHO in das Global Influenza Surveillance and Response System (GISRS) aufgenommen) auf dieser Webseite visualisiert (Stand Mitte April 2021):

GISAID Corona Mutationen Gesamtzahl

Wer sich gegen SARS-CoV-2 impfen lassen will, sollte also die Impfärzte fragen, gegen welche dieser hunderten Mutationen die Impfung schützt.

Grundimmunisierung und Mindestabstand

Grundsätzlich gilt laut RKI, dass es „keine unzulässig großen Abstände zwischen den Impfungen gibt. Jede Impfung zählt! Auch eine für viele Jahre unterbrochene Grundimmunisierung oder nicht zeitgerecht durchgeführte Auffrischimpfung, z. B. gegen Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis, Hepatitis B, FSME muss nicht neu begonnen werden, sondern wird mit den fehlenden Impfstoffdosen komplettiert.“

Streitfall Grippeimpfungen

Besonders niedrig ist der Impfschutz bei saisonalen Grippeimpfungen. Nach der per Februar 2019 letzten Erhebung des RKI und des Statistischen Bundesamts („Gesundheitsberichterstattung des Bundes“, Daten von 2015, gbe-bund.de) lassen sich 75 Prozent der Bundesbürger nicht gegen Grippe impfen:

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Die meisten – vor allem die jungen – Menschen empfinden keinen ausreichenden Handlungsdruck für eine Grippeimpfung, da die Krankheit bei jungen Menschen in der Regel unangenehm, aber harmlos verläuft (ausgenommen natürlich die „Männergrippe“)… ;-)

Ein Problem bei der Grippe ist auch die Vielzahl der immer neuen Erreger, bei denen es eine Frage der Wahrscheinlichkeitsrechnung ist, ob man gegen genau die Viren geimpft wurde, mit denen man in Kontakt kommt.

Impfgegner und Impfskeptiker zitieren zum Beispiel das Buch „Impfen Pro und Contra“ von Kinderarzt und Allergologe Dr. med. Martin Hirte. Demnach ist der Effekt einer Grippeimpfung auf die Krankheitshäufigkeit nicht belegt, da es kein Meldesystem dafür gibt. Weitere seiner Gegenargumente sind schädliche Nebenwirkungen und in seltenen Fällen Komplikationen.

Für Impfungen spricht aus Dr. Hirtes Sicht das höhere Komplikationsrisiko bei chronisch Kranken und bei Patienten über 65. Impfstoffe ohne Formaldehyd und Wirkverstärker seien vorzuziehen. Als besten Schutz vor Influenza nennt er häufiges Händewaschen.

Das sehen auch die Senioren so. Für Personen ab 70 Jahren stellen RKI und Statistisches Bundesamt fest, dass die Impfquote bei 65 Prozent liegt.

Nun sind Pflegekräfte eher unter 70 und neigen daher weniger zu Grippeimpfungen. Die Ärztezeitung stellte fest, dass sich nur 56 Prozent der Ärzte und 35 Prozent des Pflegepersonals gegen die Influenza impfen lassen.

Impfgründe für Pflegekräfte: Risiko, Verantwortung, Haftung

Nirgends ist das Risiko einer Grippeerkrankung höher als in einem Krankenhaus. Für Nicht-Geimpfte kommt hinzu, dass sie sich auch anstecken können, wenn sie Kontakt mit Geimpften kommen. Denn das Wesen von Impfungen ist die Verabreichung geschwächter oder abgetöteter Krankheitserreger, die das Immunsystem der Geimpften trainieren sollen.

Das heißt: Geimpfte verbreiten durch die Luftübertragung / Tröpfchenübertragung (Niesen, Husten) Krankheitserreger, die zwar geschwächt / abgetötet sind, bei denen aber die Möglichkeit einer Ansteckung nicht ausgeschlossen werden kann. Wer also als ungeimpfter Mensch von lauter geimpften Kollegen umgeben ist, könnte eher erkranken, als wenn er von ungeimpften Gesunden umgeben ist – was aber Theorie ist, da praktisch immer jemand unter den Kollegen an Grippe erkrankt.

Für Pflegekräfte ist es aus drei Gründen auf jeden Fall ratsam, sich gegen relevante Krankheiten impfen zu lassen:

  • Um der Verantwortung gegenüber ihren (meist geschwächten) Patienten gerecht zu werden.
  • Um nicht haftbar für die Übertragung von Krankheiten zu sein.
  • Um eine Verssetzung / Kündigung zu vermeiden.

immerda und Impfen

Wir nehmen unsere Verantwortung gegenüber unseren Patienten sehr ernst und achten auf einen adäquaten Impfschutz unserer Pflegekräfte. Gerade bei beatmeten Patienten ist nicht nur das Infektionsrisiko durch die exponierten Schleimhäute rund um das Tracheostoma höher. Auch die Beeinträchtigung von Atemwegen und Kreislauf wiegen bei unseren Patienten besonders schwer. Atemwegserkrankungen und Kreislaufbelastungen gilt es unbedingt zu vermeiden!

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Text: Jörg Gastmann für immerda GmbH