Die Bundesregierung will u.a. ein Berufsverbot für ungeimpfte Arbeitnehmer ermöglichen. Das betrifft vor allem medizinische Berufe. Wer nicht nachweisen kann, gegen eine Krankheit immun oder geimpft zu sein, dem kann die Bundesregierung die Berufausübung und die Bewegungsfreiheit einschränken.

Update: Nach einem erheblichen Shitstorm zog Bundesgesundheitsminister Jens Spahn den nachfolgenden Gesetzentwurf „vorerst“ (!) zurück, Siehe https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/kampf-gegen-corona-spahn-stoppt-plaene-fuer-immunitaetsausweis-nach-protesten/25801000.html?ticket=ST-2870021-xQHXfJlQARoUgoVTfFNl-ap4.

Am 29.04.20 beschloss die Bundesregierung, dass das Infektionsschutzgesetz und das Medizinproduktegesetz erneut geändert werden sollen. Bis zum 15.05. soll der Bundesrat zustimmen, was wie üblich eine reine Formsache sein dürfte.

Dies ist der aktuelle Entwurf für den neuen § 22 Absatz (5) Infektionsschutzgesetz:

„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und in wie weit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen werden kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individuellen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.

Das mit großem Interpretationsspielraum versehene Wort „Maßnahme“ heißt unter Anderem: Arbeitsverbot. Wenn die Bundesregierung es will, dürfen Menschen aus beliebig definierbaren Berufsgruppen nicht mehr arbeiten, wenn sie nicht gegen Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 geimpft sind. Die erste Berufsgruppe, die es betreffen kann, ist die Gruppe der medizinischen Berufe, denn keine ist wichtiger bei Epidemien.

„Zugangsvoraussetzung“ statt „Zwangsimpfung“?

Wenn diese Gesetzesänderung beschlossen wird, kann die Bundesregierung für die gesamte Bevölkerung die von vielen abgelehnte „Zwangsimpfung“ durch eine „Zugangsvoraussetzung“ ersetzen: Niemand muss sich zum Beispiel gegen Covid-19 impfen lassen. Aber wer seinen Arbeitsplatz, eine Schule, Universität, Kino, Konzert, Fussballstadion oder Geschäft aufsuchen will, benötigt den „Immunitätsausweis“, wenn die Bundesregierung es vorschreibt. Der Lockdown hat bewiesen, dass es dabei praktisch kein Limit gibt.

Was viele nicht wissen: §20 (6) des Infektionsschutzgesetzes lässt Zwangsimpfungen ausdrücklich zu:

„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“

Ausgenommen sind nur Personen mit einer medizinischen Kontraindikation gegen bestimmte Impfungen.

Eine überstandene Infektion bedeutet keine Immunität

Nun werden viele Menschen wahrscheinlich auch denken, dass sie den Immunitätsausweis automatisch erhalten, wenn sie bereits infiziert waren, denn dann sei der Körper immun. Nicht wenige Menschen würden wahrscheinlich sogar versuchen, sich zu infizieren, um Antikörper zu bilden und den Ausweis zu erhalten und eine Impfung zu vermeiden. Dabei gilt es, zwei Dinge zu berücksichtigen:

Wie das Deutsche Ärzteblatt am 27.04.20 berichtete, erklärte die Weltgesundheitsorganisation WHO:

„Es gibt aktuell kei­nen Beweis, dass Menschen, die sich von COVID-19 erholt haben und die Antikörper ha­ben, vor einer zweiten Infektion geschützt sind. Die Ausgabe von „Immunitätsbescheinigungen“ könne sogar eine weitere Ausbreitung der Pandemie begünstigen.“

„Die Regierungen einiger Länder erwägen, auf Grundlage von Tests und beim Nachweis von Antikörpern im Blut Immunitätsbescheinigungen auszugeben. Auf diese Weise sollen Ausgangssperren gelockert und eine schrittweise Rückkehr zur Arbeit ermöglicht werden, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln.“

Die Süddeutsche Zeitung schrieb am 25.04.20:

„Die Weltgesundheitsorganisation WHO sieht derzeit keine brauchbaren Belege dafür, dass alle Menschen nach einer durchgestandenen Infektion mit dem neuen Coronavirus Sars-CoV-2 dagegen immun sind. Dies gelte auch, wenn sogenannte Antikörpertests anzeigen würden, dass eine Person eine Infektion durchlaufen habe. Deshalb warnt die Organisation vor sogenannten Immunitätsausweisen, die einige Regierungen ehemals Infizierten ausstellen wollen, damit diese zur Arbeit zurückkönnen. „Es gibt im Moment keinen Nachweis, dass Menschen, die sich von Covid-19 erholt und Antikörper haben, vor einer zweiten Infektion geschützt sind“.

Es ist laut WHO völlig unklar, wie lange eine Immunität anhält und ob sie bei jedem Individuum überhaupt vollständig vorhanden ist. Wenn sich jemand irrtümlicherweise für immun hält, könnten wieder Infektionsketten losbrechen, die noch schwerer zu unterbrechen sind.

Keine brauchbaren Tests

Als enormes Problem betrachtet die WHO auch die fehleranfälligen Tests. Der PCR Test hat eine Fehlerquote von durchschnittlich 47% falsch-positiven Ergebnissen. Bei ein und derselben Person kann ein Test an einem Tag positiv, am nöchsten negativ, dann wieder positiv, dann wieder negativ sein, etc. Sowohl ein negatives als auch positives Testergebnis ist oft falsch. Wenn ein Antikörpertest anzeigt, dass ein Mensch eine Infektion durchlaufen und Antikörper gegen Sars-CoV-2 gebildet hat, weiß man nie, ob das stimmt.

Folglich kann ein Testergebnis keine Grundlage für einen Immunitätsausweis sein.

Aktuell mindestens 5 Typen Coronaviren in Umlauf

Eine Ursache für die sehr hohe Fehlerquote der Tests ist die Tatsache, dass Coronaviren alles andere als neuartig sind, was man auch an der bereits zu ca. 30% vorhandenen Immunität in der Gesamtbevölkerung sieht. Erstmalig genetisch identifiziert wurden Coronaviren in den 1960er-Jahren, als man erstmals die technischen Möglichkeiten dazu hatte. Wie lange es sie schon gibt, kann man nicht einmal schätzen, zumal alle Arten von Viren sich ständig verändern MÜSSEN, um nicht auszusterben. Man kann davon ausgehen, dass es Coronaviren ungefähr so lange gibt wie alle anderen Virenarten, nämlich seit Millionen von Jahren.

Intermountain Healthcare hat 4 weitere Coronaviren und ihre saisonale Verbreitung in dieser Grafik zusammengefasst:

viren saison corona viren arten

Wie die nachfolgende Grafik zeigt, haben alle Viren saisonale Verbreitungsschwerpunkte. Die Influenza-Saison ist jedes Jahr von November bis März, Rhinoviren-Saison ist von März bis Oktober. Die Corona-Saison ist jedes Jahr von Dezember bis Ende April:

viren saison corona rhino influenza

Warum sich die Hoffnung auf einen einzigen endgültigen Impfstoff eher nicht erfüllen wird

Da es seit langer Zeit viele Arten von Coronaviren gibt und sich diese – wie es in der Natur aller Viren liegt – ständig ändern, ist es unmöglich, das Infektionsrisiko mit einer Impfung auszuschalten. Man kennt das vom nicht minder gefährlichen Influenza-Virus, das vor 2 Jahren allein in Deutschland mindestens 25.100 Menschen tötete.

Man kann sich nicht gegen „die“ Grippe / Influenza impfen. Grippeimpfungen konzentrieren sich auf das im jeweiligen Jahr meistverbreitetste Influenzavirus. Die Impfungen kommen systembedingt in der Regel zu spät, da die Viren jedes Jahr sowohl in bekannten als auch in neuen unbekannten Formen auftreten. Es ist Zufall, ob man gegen genau das Influenza-Virus geimpft ist, mit dem man sich infiziert hat.

Bei Covid-19 aus dem Jahr 2019 wird es 2021 ebenso sein. Dann gibt es wahrscheinlich weiter mutierte Varianten, gegen die die 19er-Impfung wahrscheinlich nicht wirkt.

Auch Menschen, die Impfungen grundsätzlich positiv gegenüber stehen, können sich also durch Impfungen nicht wirklich und dauerhaft schützen. Das macht den „Immunitätsausweis“ zusätzlich sinnlos.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Jens Spahn

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erließ nach der Ermächtigung des neuen Infektionsschutzgesetzes eine Verordnung namens „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung“ (MedBVSV). Die Bundesregierung will außerdem das Medizinproduktegesetz so ändern, dass schnellere Sonderzulassungen ab sofort möglich sind.

Das heißt: Das Zulassungsverfahren für Impfstoffe und Medikamente, das eigentlich 18-24 Monate dauert, um die Wirkung zu testen und Impfschäden möglichst auszuschließen, soll maximal beschleunigt werden. Und das „Stricken mit heißer Nadel“ bedeutet: Das Risiko einer Infektion wird durch das Risiko von Impfschäden ersetzt.

Wie hoch das Risiko von Impfschäden sein kann, zeigte die gleichartige Vorgehensweise bei der „Schweigegrippe“ alias H1N1. Damals war die Situation ähnlich wie bei Covid-19. Der Spiegel schrieb am 21.09.2019 über Impfschäden durch den Impfstoff Pandemrix:

„Es musste schnell gehen im Sommer 2009. Nachdem die WHO die Schweinegrippe zur weltweiten Seuche erklärt hatte, aktivierten die Behörden rund um den Globus ihre Notfallpläne. Ein Schweinegrippe-Impfstoff musste her, in kürzester Zeit, für Millionen Menschen. Nur so, das war der Gedanke dahinter, könne der Mensch die Macht über die Verbreitung des Virus zurückgewinnen. Schon damals kritisierten viele, dass aufgrund der Eile die Standards zu stark heruntergesetzt wurden.

Zu den deutlich häufigeren Nebenwirkungen zählen unter anderem ein allergischer Schock, Gesichtslähmungen, Zuckungen, Gefäßentzündungen und Gehirnentzündungen.“

Das Deutsche Ärzteblatt berichtete am 02.07.2015, über Narkolepsie als weitere Spätfolge bei mindestens 1.300 Geimpften durch Pandemrix.

Wer haftet?

Wer haftet eigentlich bei Impfschäden? Das Deutsche Ärzteblatt berichtete in Ausgabe 8 / 2013 über einen Berliner Arzt, der sich (wie viele andere hilfsbereite niedergelassene Ärzte) auf die Berliner Landesregierung verließ und in seiner Praxis Patienten gegen die Schweinegrippe impfte (Honorar: 5 Euro pro Patient), weil die Kapazitäten der Gesundheitsämter nicht reichten. Eine Patientin erlitt einen neurologischen Impfschaden und verklagte ihn auf 70.000 Euro Schadenersatz.

Der Arzt verwies auf das Land Berlin, denn gemäß Infektionsschutzgesetz haftet das jeweilige Bundesland für Impfschäden, doch „davon will man bei der Senatsgesundheitsverwaltung nichts mehr wissen.“ Und das, obwohl die Senatsgesundheitsverwaltung über die Kassenärztliche Vereinigung im Rundschreiben vom 13. November 2009 zur Haftungsfrage klarstellte, dass das Land Berlin für Schäden nach einer Impfung gegen das damals neue Influenza-A-Virus H1N1 eintreten werde.

Verordnung umgeht Apothekengesetz

Die MedBVSV ermächtigt die Bundesregierung nun auch dazu, Arzneimittel selbst herzustellen, zu kaufen und in den Verkehr zu bringen.

„Apotheke Adhoc“ schreibt dazu: „Damit setzt er 16 Regelungen des Apothekengesetzes außer Kraft, unter anderem die Apothekenpflicht, das Einfuhrverbot, Preise und die Gefährdungshaftung.“ Genau gesagt:

  1. §4a Absatz 1 und §6 Absatz 1: Bezug von Arzneimittel nur durch Apotheken/Großhandel
  2. § 8 Absatz 1: Kein Inverkehrbringen nach Ablauf des Verfalldatums
  3. §10: Kennzeichnung
  4. §11: Packungsbeilage
  5. §11a: Fachinformation
  6. §13: Herstellungserlaubnis
  7. §§20b, 20c, 21a: Gewebezubereitungen
  8. §21 Absatz 1: Zulassungspflicht
  9. §43: Apothekenpflicht
  10. §§47 bis 50: Vertriebswege und Verschreibungspflicht
  11. §55, Absatz 8: Herstellung nach pharmazeutischer Qualitätssicherung
  12. §§72 bis 73a: Einfuhr, Verbringungsverbot
  13. §78: Preise
  14. §84: Gefährdungshaftung
  15. §94: Deckungsvorsorge

Ausgehebelt wurde auch die Arzneimittelhandelsverordnung §4a Absatz 1 und §6 Absatz 1 (Bezug von Arzneimittel nur durch Apotheken/Großhandel). Bedenklich ist auch diese Neuheit:

„Abhängig von der Versorgungslage darf der Bund auch auf bereits verfallene Arzneimittel zurückgreifen. Auch nichtzugelassene Medikamente kann die Regierung in Umlauf bringen, sofern sie die vorhandenen Daten sorgfältig prüft und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis erwartet.“

Fazit für Pflegekräfte

Fassen wir zusammen:

  1. § 22 Absatz (5) Infektionsschutzgesetz soll u.a. Pflegekräfte und Ärzte/Ärztinnen zu Immunitätsnachweisen verpflichten können, wenn es wieder eine Epidemie gibt (oder auch sofort anlässlich Covid-19).
  2. Als Immunität soll entweder eine überstandene Infektion oder eine Impfung gelten.
  3. Der Immunitätsnachweis soll durch einen Antikörpertest dokumentiert werden. Einen zuverlässigen Test gibt es noch nicht.
  4. Für eine Immunität nach Covid-19-Erkrankungen gibt es laut WHO bisher „keinen Beweis“.
  5. Impfungen schützen weder rundum noch dauerhaft.
  6. Es soll wie bei der Schweinegrippe eine in kürzester Zeit entwickelte Impfung ohne Sicherheit gegen Impfschäden geben. Bei Schweinegrippen-Impfungen gab es viele Betroffene mit erheblichen Impfschäden.
  7. Die Haftung für Impfschäden ist unklar. Mit Geld kann man keinen Impfschaden rückgängig machen.
  8. Pflegekräfte und Ärzte sollen zuerst geimpft werden.